Lizenzvereinbarung und Datenschutz

I. Lizenzvereinbarung

 

Lizenzgeber: Thomas Hainke Dipl. Inform. Univ.

 

Vorbemerkung

Der Lizenznehmer im Sinne des folgenden Vertragstextes ist diejenige Person oder dasjenige Unternehmen, für das der Lizenzcode mit dem dieses Programm genutzt wird ausgestellt worden ist. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich dabei um einen Lizenzcode für eine kostenlose Testfreischaltung oder um eine kostenpflichtige Lizenz handelt.

 

1. Lizenzgewährung

1.1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Vereinbarung gewährt der Lizenzgeber hiermit dem Lizenznehmer die nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der vorliegenden Lizenzsoftware für den eigenen Rechenbedarf des Lizenznehmers. Die Nutzung der Lizenzsoftware als Bestandteil einer vom Lizenznehmer angebotenen Dienstleistung ist nur zulässig, soweit dies vom bestimmungsgemäßen Einsatz der Lizenzsoftware mit umfasst wird.

1.2. Vorbehaltlich der nachfolgend vorgesehenen Ausnahme ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Lizenzsoftware oder Dokumentation ganz oder teilweise zu verändern, zu vervielfältigen, zu vermieten, zu vertreiben oder sonst Dritten Nutzungsrechte hieran einzuräumen. Die Nutzung der Lizenzsoftware durch den Lizenznehmer darf jeweils nur auf einem Computer erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

1.3. Der Lizenznehmer hat das Recht, zu Sicherungs- und Archivierungszwecke eine Kopie der Lizenzsoftware anzufertigen. Hierbei dürfen die auf der Lizenzsoftware angebrachten Urheberrechts- und sonstigen Schutzrechtsvermerke nicht entfernt oder verändert werden. Die Dokumentation darf nicht vervielfältigt werden.

1.4. Außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Lizenzsoftware zu disassemblieren, dekompilieren oder durch Reverse Engineering zu analysieren.

1.5. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, das die Einhaltung der Lizenzbedingungen durch den Einsatz von geeigneten technischen Mitteln überwacht wird.

1.6. Bei zeitlich begrenzten Lizenzen beginnt die Gültigkeit der Lizenz mit dem Bestelldatum und endet nach dem genannten Zeitraum. Das gilt unabhängig davon ob die Lizenz auch tatsächlich genutzt wird. Bei der Verlängerung einer älteren Lizenz wird der noch übrige Gültigkeitszeitraum der alten Lizenz auf die neue Lizenz übertragen. Die Verlängerung einer Lizenz ist nur mit einer Lizenz möglich, die höchstens zwei Monate vor dem Ablauf der zu verlängernden Lizenz erworben wurde.

1.7. Die Nutzung der Lizenzsoftware ist auf die angegebene Anzahl der Benutzer beschränkt. (Version 4.x: Da Installationen auf einem Server (oder Virtual Machine) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur von einem einzigen Benutzer verwendet werden, ist die Installation des Programms auf einem Server mit einen einzigen Lizenz nicht möglich.)

 

2. Lizenzgebühr, Zahlungsbedingungen

2.1. Die Lizenzgebühr für die Nutzung der Lizenzsoftware richtet sich nach der jeweils bei Abschluss des Vertrages maßgebenden allgemeinen Preisliste des Lizenzgebers.

2.2. Die Lieferung erfolgt durch Download seitens des Lizenznehmers von der Herstellerwebsite oder aus einer anderen Quelle und beinhaltet neben den Programmdateien eine Dokumentation in Form einer Hilfedatei. Eine darüber hinausgehende oder gedruckte Dokumentation ist nicht verfügbar und dementsprechend auch nicht im Lieferumfang enthalten.

2.3. Den Lizenzschlüssel, der die Demoversion zur Vollversion macht, erhält der Lizenznehmers bei Eingang der Zahlung des Lizenzbetrags auf dem Konto des Lizenzgebers, vorausgesetzt die über die Herstellerwebsite einzugebenden Angaben zur Bestellung liegen zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig und richtig vor.

 

3. Lizenzdauer, Kündigung

3.1. Verstößt der Lizenznehmer gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere gegen den vereinbarten Nutzungsumfang, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen.

3.2. Im Kündigungsfall ist der Lizenznehmer verpflichtet,

(a) die Nutzung der Lizenzsoftware sofort zu beenden,

(b) unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Lizenzsoftware einschließlich Dokumentation auf seine Kosten an den Lizenzgeber zurückzugeben bzw. zu vernichten und

(c) gegenüber dem Lizenzgeber auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass sich keine weiteren Exemplare der Vertragssoftware einschließlich Dokumentation mehr in seinem Besitz befinden.

3.3. Der Lizenznehmer zahlt eine Vertragsstrafe für jede verschuldete Benutzung der Lizenzsoftware außerhalb der Lizenz. Die Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Lizenzpreises des Lizenzproduktes.

3.4. Weitergehende Ansprüche des Lizenzgebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt

 

4. Gewährleistung

4.1. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler der Lizenzsoftware völlig auszuschließen. Eine Gewährleistung wird daher insoweit nicht übernommen, als Fehler sich nicht oder nur unwesentlich auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware auswirken.

4.2. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Programmträger und die – sofern Bestandteil des Vertrages – Dokumentation bei Übergabe an den Lizenznehmer frei von Material- und Herstellungsmängeln sind. Im Falle von Fehlern erfolgt binnen einer Gewährleistungsfrist von vierundzwanzig Monaten, beginnend mit der Übergabe, ein kostenloser Austausch.

4.3. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Lizenzsoftware von der Spezifikation nicht wesentlich abweicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, beginnend mit der Übergabe der Programmträger bzw. des Freischaltcodes an den Lizenznehmer.

4.4. Im Falle einer wesentlichen Abweichung der Lizenzsoftware von den Spezifikationen des Lizenzgebers erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann auch in einer - unter Umständen vorübergehenden - Umgehung des Mangels (“Workaround”) oder in der ersatzweisen Lieferung einer neueren Version der Lizenzsoftware bestehen, sofern die vertragsgemäße Nutzung der Lizenzsoftware durch den Lizenznehmer hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.5. Bleibt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen angemessener Frist erfolglos, kann der Lizenznehmer nach vorheriger Androhung und Bestimmung einer Nachfrist die anteilige Herabsetzung der Lizenzgebühr oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

4.6. Bei Überlassung von Updates im Anschluss an die vorangegangene Überlassung von früheren Versionen der Lizenzsoftware ist die Gewährleistung hinsichtlich des Updates auf die gegenüber der vorangegangen Version der Lizenzsoftware vorgenommenen Änderungen beschränkt. Für die unveränderten Teile der Lizenzsoftware bleibt es bei der Gewährleistungsfrist der früheren Version.

4.7. Eine Gewährleistung entfällt, sofern der Lizenznehmer die Lizenzsoftware entgegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung nutzt oder die Lizenzsoftware geändert oder erweitert hat, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass diese Benutzung, Änderung oder Erweiterung für den gerügten Mangel nicht ursächlich war.

4.8. Eine Gewährleistung für die Kompatibilität mit anderen, nicht vom Lizenzgeber lizenzierten Programmen, besteht nur im Rahmen der Spezifikation. Die Kompatibilität ist auf die spezifizierte Version beschränkt.

4.9. Bei der Eingrenzung von Fehlern der Lizenzsoftware ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Dokumentation mitzuwirken, insbesondere den Fehler in geeigneter Form und spezifiziert zu dokumentieren.

4.10. Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel der Lizenzsoftware nicht unverzüglich nach deren Entdeckung - offensichtliche Mängel bis spätestens 10 Tage nach Lieferung - gerügt werden.

 

5. Abtretungsverbot

5.1. Die Abtretung von Ansprüchen des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, einschließlich etwaiger Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

 

6. Sonstiges

6.1. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg vereinbart.

 

 

II. Datenschutz

 
7.1. Die zu verarbeitenden Daten
 
Die zu verarbeitenden Daten verlassen für die Verarbeitung durch das Programm den Computer auf dem dieses installiert ist nicht. Die Verarbeitung der Daten erfolgt lokal. Der Abschluss eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung mit uns, wie es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorsieht, ist daher nicht nötig. 
 
7.2. Unser Lizenzserver
 
Für die Überprüfung der Einhaltung der Lizenzbedingungen kontaktiert das Programm unseren Lizenzserver. Dabei werden einige wenige Informationen, wie der verwendete Lizenzcode und ein Hardware-Fußabdruck, an unseren Lizenzserver übertragen und dort gespeichert. Dies geschieht unter anderen dann, wenn ein Lizenzcode eingegeben wird. 
 
7.3. Testfreischaltung
 
Wird vom Benutzer eine Testfreischaltung angefordert, dann wird ein Lizenzcode an die dafür angegebene Emailadresse gesendet. Dieser ermöglicht es dem Benutzer das Programm eine Woche lang kostenlos und ohne jede Einschränkung zu testen. Um zu verhindern, dass einzelne Benutzer oder Unternehmen mehrfach Testfreischaltungen beantragen, werden die hierfür angegebene Emailadresse, der Name und der Hardware-Fußabdruck auf unserem Lizenzserver gespeichert.
 
 

 

Thomas Hainke
Dipl.Inform.Univ.
Mädelegabelweg 1
86836 Untermeitingen
Germany